Ein Wohnungseigentümer kann der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Einzelfall Hausgeld im weiteren Sinne auch in Form des Schadensersatzes schulden.[1] Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Wohnungseigentümer keine Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fassen. Und zum anderen dann, wenn die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht ausreichend mit Mitteln versorgen, also zwar Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fassen, die so generierten Mittel aber nicht ausreichend sind. Der Anspruch gegen einen Hausgeldschuldner gründet sich in diesem Fall auf § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer

Zahlt ein Wohnungseigentümer kein Hausgeld, haben die anderen Wohnungseigentümer gegen ihn keinen Schadensersatzanspruch.[2]

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