Auch der "werdende Wohnungseigentümer" ist Hausgeldschuldner.[1] Wer gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt nach § 8 Abs. 3 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als (werdender) Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. Gegebenenfalls gilt das auch noch für andere Personen.[2]

 

Zwangsvollstreckung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegen einen werdenden Wohnungseigentümer grundsätzlich "normal" vollstrecken. Allerdings besteht keine Möglichkeit für eine Zwangsverwaltung[3], eine Zwangsvollstreckung oder eine Zwangshypothek in das Wohnungseigentum. Denn das Wohnungseigentum steht noch im Eigentum des teilenden Eigentümers. Hingegen besteht die Möglichkeit einer Pfändung des dinglichen Anwartschaftsrechtes des werdenden Wohnungseigentümers als Auflassungsempfänger.[4] An der Hausgeldschuld soll sich auch nichts ändern, wenn der Anspruch auf Auflassung des Ersterwerbers gepfändet wurde.[5]

Der Veräußerer

Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Veräußerer schuldet ab dem Zeitpunkt, in dem ein Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist, kein Hausgeld mehr.[6]

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