Zum Mahnwesen des Verwalters gehört – zwingend – eine Fristenkontrolle. Hiermit ist unter anderem gemeint, dass Zahlungsziele stets im Auge zu behalten und zu prüfen sind. Ferner muss bei zunächst erfolglos gebliebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in der Regel eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung später, z. B. nach 3 Jahren, ebenso wie die Einholung einer eidesstattlichen Versicherung wiederholt werden.

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