Mit der Klagebegründung muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mindestens darlegen – und soweit der Hausgeldschuldner eine oder mehrere der dargelegten Tatsachen bestreiten wird – Beweis anbieten, dass:

  • der Beklagte Wohnungseigentümer in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage ist,
  • gegen den Beklagten Hausgeldrückstände bestehen, und zwar:

    • aus welchen Gründen (Vorschuss und/oder Nachschuss),
    • in welcher Höhe,
    • seit wann,
    • dass auf das verlangte Hausgeld Zinsen in bestimmter Höhe seit einem bestimmten Tag verlangt werden.

Daneben kann es im Einzelfall angezeigt sein, bereits mit der Klagebegründung auf die bekannten Einwände des Beklagten einzugehen und darzulegen und ggf. Beweis dafür anzubieten, warum diese Einwände unerheblich sind und der Verteidigung zu keinem Erfolg verhelfen können.

Der Vortrag, dass der Beschluss, der den Klageantrag stützt, bestandskräftig ist, ist an sich bedeutungslos. Denn das Hausgeld wird auch geschuldet, wenn der entsprechende Beschluss angefochten wurde. Nach bestandskräftiger Beschlussfassung sind allerdings gegen die Höhe der geleisteten Zahlungen überhaupt keine Einwendungen mehr möglich, sodass die Mitteilung der Bestandskraft die Durchsetzung der Hausgeldklage fördern kann.

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