Führt ein Rechtsanwalt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Klage, steht der Verwalter vor der Frage, ob er oder ein Mitarbeiter an dieser teilnehmen muss.[1] Diese Frage sollte der Verwalter mit dem Rechtsanwalt besprechen. Von Gesetzes wegen ist eine Teilnahme grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Gericht ordnet persönliches Erscheinen an

Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des Verwalters anordnen. Wenn der Verwalter eine juristische Person ist, muss der gesetzliche Vertreter erscheinen, bei einer GmbH z. B. der Geschäftsführer. Der Verwalter kann trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Verhandlung fernbleiben, wenn er einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Dies kann auch der Rechtsanwalt sein.

[1] Siehe auch Greiner, ZWE 2015, S. 149

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge