Für die Beschlussfassung über das Entziehungsverlangen gelten keine verschärften Mehrheitserfordernisse. Auch ein Entziehungsbeschluss bedarf nur einer einfachen Mehrheit. Der störende Wohnungseigentümer ist gemäß § 25 Abs. 4, 3. Alt. WEG von der Abstimmung ausgeschlossen.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 30.6.1972, V ZR 118/70, BGHZ 59 S. 104, 108; BayObLG, Beschluss v. 24.6.1999, 2Z BR 179/98, NZM 1999 S. 868.

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