Energetische Sanierung

Wer die Steuerermäßigung für die energetische Sanierung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 35c EStG in Anspruch nimmt, kann für dieselbe Leistung nicht auch die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 3 EStG beanspruchen. Beide Steuervergünstigungen schließen sich gegenseitig aus. Sind die Leistungen unterschiedlich, beispielsweise eine normale Reparatur ohne energetischen Hintergrund, ist ein Ansatz nach § 35a EStG gerechtfertigt, obwohl auch die Steuervergünstigung nach § 35c EStG beansprucht wird.

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