(1) 1Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m² Nutzfläche haben. 2In Einrichtungen mit mehr als 24 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m² je Bewohner zur Verfügung stehen.

 

(2) 1Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. 2Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.

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