Der Gebäudeeigentümer kann die Ausstattung zur Verbrauchserfassung kaufen. Er hat, wie § 4 Abs. 2 HeizkostenV zeigt, aber auch die Möglichkeit, die Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung zu beschaffen.
Abwägung im Einzelfall
Folgen von Leasing, Kauf oder Miete
Der Gebäudeeigentümer muss abwägen, welcher Weg für ihn passender ist. Dabei wird er sich davon leiten lassen, welche Kosten bei ihm verbleiben.
Kauf der Ausstattung bei frei finanziertem Wohnraum
Erwirbt der Gebäudeeigentümer die Ausstattung erstmalig zu Eigentum, kann diese Investition nicht nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkostenV umgelegt werden. Bei freifinanziertem Wohnraum sind die Kosten als Modernisierungsaufwand i. S. v. § 559 BGB zu behandeln, wenn mit den Geräten eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Wohnung i. S. d. § 555b Nr. 4 BGB verbunden ist.[1] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Geräte erstmals fernablesbar sind (dann dürften i. d. R. auch die Voraussetzungen von § 555b Nr. 6 BGB erfüllt sein). Die Kosten sind insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Unwirtschaftlich ist beispielsweise die Anschaffung überteuerter Geräte oder technisch aufwändiger Geräte, deren Mehrkosten in keiner Relation zum Nutzen stehen.
Kauf der Ausstattung bei preisgebundenem Wohnraum
Handelt es sich bei den auszustattenden Räumen hingegen um preisgebundenen Wohnraum, richtet sich die Erhöhung der Kostenmiete durch die Kosten für die Anschaffung der Erfassungsgeräte nach §§ 8, 8a, 8b WoBindG i. V. m. § 6 NMV 1970. Bei der Gewerberaummiete ist § 559 BGB nicht anwendbar.
Anmietung der Ausstattung
Die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung können hingegen nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkostenV auf einen (Dritt-)Nutzer umgelegt werden. Vermietet ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum kann er die auf ihn entfallenden Kosten beispielsweise gegenüber dem Mieter abrechnen, wenn die Umlage zwischen ihm und dem Mieter vereinbart ist.
Entscheidungsfindung
Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer können die Antwort auf die Frage, ob die Ausstattung geleast, gemietet oder gekauft wird, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Die Wohnungseigentümer können ferner vereinbaren oder nach § 27 Abs. 2 WEG beschließen, diese Entscheidung durch die Verwaltung treffen zu lassen.
Verwaltung
Ob die Entscheidung zwischen Kauf und Gebrauchsüberlassung eine untergeordnete Bedeutung hat und ihre Umsetzung nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt – und damit gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch von der Verwaltung getroffen werden kann – ist noch nicht entschieden worden.
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