Wenn die Jahresabrechnung auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruht, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1.12.2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV folgende Informationen zugänglich machen:

  • Konkrete Verbrauchsinformationen

    • Verbrauch des Nutzers in aktueller Abrechnungsperiode für Heizung und Warmwasser in kWh
    • Gesamtenergiekosten
    • Kosten für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, Ablesung und Abrechnung
    • Kosten für Steuern, Abgaben und Zölle

      zusätzlich Informationen über:

    • Brennstoffmix: Informationen über den Anteil der eingesetzten Energieträger,
    • bei Nutzung von Fernwärme aus Fernwärmesystemen die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtleistung unter 20 Megawatt jedoch erst ab dem 1.1.2022

  • Kontaktinformationen

    Darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können.

  • Verbrauchervertrag

    Im Fall eines Verbrauchervertrags nach § 310 Abs. 3 BGB die Information über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben.

  • Vergleich mit Durchschnittsnutzer

    Vergleiche mit dem Energieverbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher Vergleich online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen werden kann.

  • Vergleich aktueller Energieverbrauch mit vorhergehendem

    Einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form.

 

Alle Abrechnungen betroffen

Die vorgenannte Aufzählung der Inhalte und Informationspflichten nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV gilt für alle Ausstattungen zur Verbrauchserfassung – nicht nur für fernablesbare ab dem Abrechnungszeitraum 1.12.2021.

Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens die Kontaktinformationen enthalten und im Fall eines Verbrauchervertrags nach § 310 Abs. 3 BGB die Information über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

Mitteilung des Ableseergebnisses bei nicht fernablesbaren Ausstattungen

Der Gebäudeeigentümer hat dem Nutzer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen i. d. R. innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine gesonderte Mitteilung ist nur dann entbehrlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.

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