Sind in einer Wohnungseigentumsanlage fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert worden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern nach § 6a Abs. 1 HeizkostenV monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitzuteilen. Die Verbrauchsinformationen müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
  • einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und
  • einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.
 

Vorlage des Bundesumweltamts

Ein Beispiel dafür, wie eine solche Monatsinformation aussehen kann, hat das Bundesumweltamt herausgegeben.[1]

Bundesumweltamt: Monatliche Verbrauchsinformation

 

Mitteilungen der Wohnungseigentümer an Drittnutzer

Im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gebäudeeigentümerin verpflichtet, diesen die Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Im Verhältnis zum Mieter als Nutzer trifft diese Pflicht hingegen den Wohnungseigentümer.

Der Vertrag zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einem Dritten wird i. d. R. ein Vertrag zugunsten der Wohnungseigentümer sein und den Dritten verpflichten, (auch) die Nutzer der Wohnungseigentümer zu informieren. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Dritten keinen Vertrag geschlossen, der die Wohnungseigentümer berechtigt, müssen diese selbst mit dem Dritten oder einem anderen Dritten die notwendigen Informationen beschaffen.

"Mitteilen"

Der Begriff "Mitteilen" bedeutet, dass die Information den Nutzer unmittelbar erreicht, ohne dass er sie suchen muss. Dies kann in Papierform oder auf elektronischem Weg, z. B. per E-Mail, geschehen. Informationen können auch über das Internet (und über Schnittstellen wie ein Webportal oder eine Smartphone-App) zur Verfügung gestellt werden, jedoch nur, wenn der Nutzer dann in irgendeiner Weise in den angegebenen Intervallen darüber unterrichtet wird, dass sie dort zur Verfügung stehen. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht. Auch ein Aushang im Hausflur ist nicht möglich.

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