Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Bestimmungen der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 v. H. zu kürzen.

Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 2 HeizkostenV oder § 5 Abs. 3 HeizkostenV keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 v. H. zu kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV).

Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a HeizkostenV nicht oder nicht vollständig mitteilt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV).

 

Wohnungseigentum

In einer Wohnungseigentumsanlage gilt dies nach § 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht. Etwas anderes gilt nur im Verhältnis zwischen einem Wohnungseigentümer und einem Drittnutzer.

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