Der Vermieter einer Wohnung ist nicht immer, aber nach dem Mietvertrag i. d. R. u. a. verpflichtet, seinen Mieter mit Wärme und Warmwasser zu versorgen. Diese Versorgung kann er selbst sicherstellen (Eigenversorgung). Der Vermieter kann diese Leistungen aber auch einkaufen und sich die Wärme und das Wasser liefern lassen (Wärme- und Warmwasserlieferung).

Besteht ein Vertrag über Wärme- und Warmwasserlieferung bereits bei Abschluss des Mietvertrags, gibt es insoweit keine großen Besonderheiten zu beachten. Denn dann werden die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die entsprechenden Kosten (vgl. §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 4 HeizkostenV) zu tragen hat.

Umstellung nach Abschluss des Mietvertrags

Anders ist es, wenn der Vermieter die Versorgung erst im Laufe des Mietvertrags umstellen will. Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung nämlich nur nach Maßgabe des § 556c BGB als Betriebskosten zu tragen.

 

Hintergrund zu § 556c BGB

§ 556c BGB ist durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11.3.2013[1] mit Wirkung vom 1.7.2013 in das BGB eingefügt worden. Sie gibt dem Vermieter nach den von ihr benannten Voraussetzungen die Möglichkeit, die vertraglich vereinbarte Umlage der Kosten der Selbstversorgung auf diejenigen der Wärmelieferung umzustellen.

Durch die Umstellung der Eigenversorgung auf eine Wärmelieferung soll die "Energieeffizienz" (= das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz) verbessert werden.[2] § 556c BGB wird im Übrigen durch die Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) v. 7.6.2013[3] ergänzt.

 

Wohnungseigentum: Keine Anwendung des § 556c BGB

§ 556c Abs. 1 Satz 1 BGB gilt in einer Wohnungseigentumsanlage im Verhältnis eines Mieters zu einem Wohnungseigentümer, der ihm eine Wohnung vermietet. Im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern ist § 556c Abs. 1 Satz 1 BGB hingegen nicht anwendbar.[4]

[1] BGBl. I S. 434.
[2] BT-Drs. 17/10485, S. 23.
[3] BGBl. I S. 1509.
[4] Lammel HeizkostenV § 1 Rn. 64.

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