Ob die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) umgestellt wird, können die Wohnungseigentümer frei beschließen. Der Beschluss unterfällt § 19 Abs. 1 WEG.[1]

Der einzelne Wohnungseigentümer hat hingegen keine Befugnisse und kann i. d. R. eine Umstellung auch nicht erzwingen: Das Ermessen der Wohnungseigentümer wird normalerweise gegenüber einer Umstellung auch nicht auf null reduziert sein.

 

Untergeordnete Maßnahme

Die Umstellung ist nicht i. S. v. § 27 Abs. 1 WEG untergeordnet und kann nicht von der Verwaltung bestimmt werden. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes vereinbaren, aber nicht beschließen.

[1] Siehe auch Bub/Treier/Drasdo, Kapitel VII. Rn. 157.

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