Seit dem 1.12.2021 muss der Gebäudeeigentümer nicht nur fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte installieren bzw. vorhandene Geräte entsprechend nachrüsten. Damit entfallen die Ableseprobleme, da die Räumlichkeiten zur Ablesung nicht mehr betreten werden müssen. Zudem bestehen neue Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen. Dies ist seitdem in § 6a HeizKV geregelt.
5.1 Verbrauchsinformationspflicht bei fernablesbaren Geräten (§ 6a Abs. 1 HeizKV)
Wenn fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert sind, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern unterjährige Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitzuteilen. Solange die Geräte nicht fernablesbar sind, gilt § 6a Abs. 1 HeizKV nicht, sondern die zwölfmonatige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB und bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Regelung des § 28 Abs. 2 i.V.m. 3 WEG.
Gibt es in dem Gebäude sowohl fernablesbare als auch nicht fernablesbare Geräte, gelten die erweiterten Informationspflichten noch nicht.
Es gilt eine zweistufige Einführung der häufigeren Informationspflicht:
Stufe 1
Seit dem 1.12.2021 gilt eine Informationspflicht auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer – nicht der einzelne Nutzer – sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Weg gegenüber dem Versorgungsunternehmen entschieden hat, mindestens vierteljährlich. In allen anderen Fällen müssen die Informationen mindestens zweimal im Jahr (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 HeizKV) mitgeteilt werden.
Stufe 2
Seit dem 1.1.2022 sind die Informationen monatlich mitzuteilen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizKV), wenn fernablesbare Geräte installiert sind.
Die Informationen sind dem Nutzer mitzuteilen. Der Begriff des Mitteilens wird wie in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verwendet. Die Information kann in Textform (Fax, E-Mail) oder auch per Webportal oder Smartphone-App erfolgen. Der Nutzer muss aber aktiv darüber unterrichtet werden, dass die Information für ihn dort zur Verfügung steht. Da der Nutzer nicht verpflichtet ist, elektronische Medien für den Empfang solcher Nachrichten vorzuhalten, führt die Mitteilungspflicht dazu, dass dem Nutzer die unter Umständen monatlichen Informationen per Post zuzustellen sind. Bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht steht dem Nutzer ein Kürzungsrecht von 3 % gemäß § 12 Abs. 1 HeizKV zu.
Die seit dem 1.1.2022 monatlich mitzuteilenden Verbrauchsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:
- Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in KWh (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizKV),
- einen Vergleich des aktuellen Verbrauchs des Nutzers mit seinem Verbrauch des Vormonats sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres, soweit diese Daten erhoben wurden (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 HeizKV) und
- einen Vergleich mit dem Verbrauch des normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzers, also mit Nutzern im selben Haus (§ 6a Abs. 2 Nr. 3 HeizKV).
5.2 Informationspflichten (§ 6a Abs. 3 HeizKV)
Die Informationspflichten nach § 6a Abs. 3 HeizKV gelten für alle Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (nicht nur für fernablesbare). Der Gebäudeeigentümer musste den Nutzern die neuen Informationen zusammen mit den Abrechnungen erstmals für Abrechnungszeiträume zugänglich machen, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung, also ab 1.12.2021, begonnen haben.
"Zugänglich machen" bedeutet weniger als "Mitteilen". Die Informationen sind beispielsweise bereits dann zugänglich gemacht, wenn sie über das Internet und über Schnittstellen wie ein Web-Portal oder eine Smartphone-App zur Verfügung gestellt wurden; anders als beim Begriff "Mitteilen" ist es hier nicht erforderlich, die Nutzer darüber zu unterrichten, dass neue Informationen zur Verfügung stehen.
Um welche Informationen es sich dabei handelt, ist in § 6a Abs. 3 Nr. 1 bis 5 HeizKV n. F. geregelt, insbesondere sind es:
Brennstoffmix
Mitzuteilen ist der eingesetzte Brennstoffmix plus Steuern und Abgaben (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 HeizKV), dies schließt auch die Anteile erneuerbarer Energien ein und gilt für jede Art von Fernwärmeversorgung. Bei den Informationen zum eingesetzten Brennstoffmix reichen Jahresdurchschnittswerte aus. Bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung versorgt werden, sind auch Informationen über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen zugänglich zu machen.
Informationen über Steuern und Abgaben
§ 6a Abs. 3 Nr. 1b HeizKV schreibt Informationen über die erhobenen Steuern und Abgaben vor, die durch das liefernde Versorgungsunternehmen auf den Gebäudeeigentümer umgelegt werden.
Bekanntgabe der Entgelte für Gebrauchsüberlassung/Ausstattung
Nach § 6a Abs. 3 Nr. 1c HeizKV sind die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung einschließ...