Direktabrechnung

Ebenso wie bei § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizKV ist Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung, dass Wärme und Warmwasser "geliefert" werden. Der Unterschied zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizKV besteht darin, dass zwischen dem Wärmelieferanten und dem Nutzer direkt abgerechnet wird ("Direktabrechnung"). Der Wärmelieferant stellt also nicht dem Gebäudeeigentümer die Kosten in Rechnung, die dieser dann auf die Nutzer/Mieter weiterverteilt – so wie bei § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizKV –, sondern der Wärmelieferant rechnet direkt mit den Verbrauchern ab.

Hierzu bedarf es einer entsprechenden Vertragsgrundlage zwischen Wärmelieferant und Nutzer/Mieter. Des Weiteren hat der Wärmelieferant die Kostenverteilung nach den Bestimmungen der HeizKV vorzunehmen; das bedeutet, er muss die Kosten der Wärme- und Warmwasserlieferung in Grund- und Verbrauchskosten aufteilen.

Zunächst muss also der Gesamtverbrauch des Gebäudes an Wärme durch einen Wärmezähler erfasst und der Anteil des jeweiligen Nutzers an diesem Gesamtverbrauch festgestellt werden. Hierfür kann der Wärmelieferant geeignete Messeinrichtungen anbringen. Er ist dazu berechtigt, denn gemäß § 1 Abs. 3 HeizKV gelten für ihn die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus der HeizKV gleichermaßen (§§ 4 und 5 HeizKV).

Wird hingegen zwischen Wärmelieferant und Nutzer ein einzelner Liefervertrag geschlossen und die gelieferte Wärme oder das gelieferte Warmwasser beim Nutzer mit eichpflichtigen Erfassungsgeräten gemessen, gilt die HeizKV nicht. Die individuelle Verbrauchserfassung und die darauf abgestellte Rechnungsstellung ist vergleichbar mit der Versorgung über Einzelöfen. In diesem Fall muss keine Aufteilung in Grund- und Verbrauchskosten nach der HeizKV erfolgen.

 
Achtung

Unterscheiden: Wird Nutzer direkt oder das Gebäude beliefert?

Wird der einzelne Nutzer direkt beliefert und sein Verbrauch mithilfe von Wärmezählern erfasst, findet die HeizKV keine Anwendung, i. d. R. gilt dann § 18 AVB FernwärmeV. Wird dagegen das Gebäude beliefert und dienen die Wärmezähler dazu, den jeweiligen individuellen Anteil der Nutzer am Gesamtverbrauch festzustellen, liegt ein Fall des § 1 Abs. 3 HeizKV vor.[1]

[1] Peruzzo, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, Rn. 42 ff..

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