§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 HeizKV regeln die gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser. Der Unterschied zwischen den beiden Normen besteht darin,

  • dass § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizKV dann gilt, wenn der Gebäudeeigentümer mit Wärme und Warmwasser "versorgt" wird und ihm die Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden. Der Gebäudeeigentümer gibt diese Kosten dann an die Nutzer weiter.
  • Ein Fall des § 1 Abs. 3 HeizKV dagegen liegt vor, wenn die Abrechnung direkt mit dem Nutzer erfolgt, ohne dass der Gebäudeeigentümer zwischengeschaltet ist.

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