Damit der Vermieter eines Gebäudes die Aufteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung berechnen kann, erlegt das CO2KostAufG dem Lieferanten von Brennstoffen oder Wärme verschiedene Informationspflichten auf (§ 3 CO2KostAufG).

 

§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG

(1) Brennstofflieferanten haben auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme folgende Informationen in allgemeinverständlicher Form auszuweisen:

  1. die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
  2. den sich nach Absatz 2 für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
  3. den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,
  4. den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden sowie
  5. einen Hinweis auf die in §§ 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 geregelten Erstattungsansprüche.

Ermittlung der Brennstoffemissionen

Die Brennstoffemissionen (kg CO2) sind durch Multiplikation des heizwertbezogenen Emmissionsfaktors (kg CO2/kWh) mit dem Energiegehalt (kWh) des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung verwendeten Brennstoffs zu ermitteln.

Der heizwertbezogene Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs ist hierbei aufgrund der in der für das Lieferjahr geltenden Rechtsverordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung – EBeV 2030) zu ermitteln. Auch der Energiegehalt des Brennstoffs ergibt sich entweder aus der Abrechnung selbst oder ist mithilfe der Angaben aus der EBeV 2030 zu ermitteln. Hierbei hat eine Umrechnung der Einheiten von t/GJ in kg/kWh zu erfolgen (Multiplikation des Wertes in t/GJ mit 3,599986).

 
Praxis-Beispiel

Emissionsfaktor von Erdgas

Für Erdgas ist in der Anlage 2 zur EBeV 2030 ein heizwertbezogener Emissionsfaktor von 0,0558 t CO2/GJ gegeben. Dies entspricht 0,20088 kg CO2/kWh.

Diese Werte sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 CO2KostAufG anzugeben, damit der Vermieter die Berechnung der CO2-Emissionen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 CO2KostAufG nachvollziehen kann.[1]

Der mitzuteilende Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge ist durch Multiplikation der Brennstoffemissionen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 CO2KostAufG mit dem zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate nach § 4 Abs. 1 CO2KostAufG zuzüglich einer auf diesen Betrag anfallenden Umsatzsteuer zu ermitteln (§ 3 Abs. 2 CO2KostAufG).

Preis der Emissionszertifikate

Der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate folgt hierbei aus § 4 CO2-KostAufG. Bis zum Jahr 2025 ist er durch § 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG festgelegt und beträgt je nach Jahr zwischen 25 und 55 EUR. Im Jahr 2026 ist der Mittelwert des Preiskorridors, der derzeit von 55 EUR bis 65 EUR reicht, nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG maßgeblich. Ab dem Jahr 2027 soll der Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 10 Abs. 1 BEHG im Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.11. des jeweils vorangegangenen Kalenderjahrs zugrunde gelegt werden. Die jeweils maßgeblichen Preise der Emissionszertifikate ab 2026 werden vom Umweltbundesamt spätestens 10 Werktage vor Beginn des Kalenderjahres auf seiner Internetseite veröffentlicht (§ 4 Abs. 2 CO2KostAufG).

Die Hinweispflicht besteht auch gegenüber einem Gebäudeeigentümer gleichgestellten Dritten, also insbesondere gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2]

 
Hinweis

Auskunftsanspruch

Im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft gelten die Regelungen des § 7 Abs. 3 CO2KostAufG hingegen nicht, d. h. sie wird die vorgenannten Angaben nicht enthalten. Der Wohnungseigentümer wird jedoch einen ungeschriebenen Auskunftsanspruch gegen die Gemeinschaft haben, sodass er seine Heizkostenabrechnung gegenüber dem Mieter entsprechend anpassen kann.[3]

Die Informationspflichten gelten für Wärmelieferanten entsprechend mit einigen Modifikationen (§ 3 Abs. 4 CO2KostAufG). Insbesondere sind die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe maßgeblich. Weiterhin sind Besonderheiten für Wärmenetze und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen vorgesehen, auch wenn diese aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 und 4 CO2KostAufG).

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 3 CO2KostAufG, Rn. 1; Ahlers/Burbach, IR 2023, 2, 3.
[2] BeckOGK CO2KostAufG-Börstinghaus, § 3 CO2KostAufG, Rn. 16–18.
[3] BeckOGK CO2KostAufG-Börstinghaus, § 7 CO2KostAufG, Rn. 6.

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