Bei der Vornahme der Aufteilung durch den Vermieter ist zu differenzieren, ob es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt.
1.2.3.1 Wohngebäude
Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient (§ 6 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG).
Betrachtungsweise
Im Hinblick auf die Kategorisierung der Gebäude ist eine rein tatsächliche Betrachtungsweise zugrundzulegen. Die rechtliche Qualifikation etwaiger Mietverträge über Räume des Gebäudes ist deshalb unbeachtlich. Ein Wohngebäude liegt daher z. B. auch dann vor, wenn die Räume vollständig oder überwiegend gewerblich zu Wohnzwecken weitervermietet werden.
Zunächst hat der Vermieter die Einordnung des Gebäudes in das Stufensystem vorzunehmen. Maßgeblich hierfür ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg CO2/m2/a (§ 5 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG).
Da die Abrechnungszeiträume von Brennstoff- und Wärmelieferanten meistens nicht mit dem Kalenderjahr deckungsgleich sind, was aber in aller Regel den mietvertraglichen Abrechnungszeitraum darstellt, sind jeweils ausgewiesene Brennstoffimmissionen durch den Vermieter entsprechend umzurechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 5 CO2KostAufG). Versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z. B. etwa durch Gasetagenheizung), hat er den CO2-Ausstoß der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr zu errechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. CO2KostAufG). Vermietet er in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. CO2KostAufG).
Zur Berechnung der CO2-Aufteilung kann der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 zur Verfügung gestellte Rechner genutzt werden.
Schritt-für-Schritt-Berechnung
Die Berechnung kann auch händisch in 3 Schritten erfolgen:
1. Schritt: Ermittlung der verbrauchten Brennstoffmenge
Im Fall einer Ölheizung ist zunächst der im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoff zu ermitteln. CO2-Kosten aufgrund von Brennstoffen, die vor dem 1.1.2023 in Rechnung gestellt wurden, werden hiervon nicht erfasst, sie sind vom Mieter allein zu tragen. Hierfür ist der Anfangsbestand maßgeblich, es sind alle weiteren Lieferungen im Abrechnungszeitraum hinzuzurechnen und sodann der Endbestand abzuziehen ("first in, first out"). Im Fall einer Gasheizung ist von dem auf der Abschlussrechnung angegebenen Verbrauch auszugehen.
2. Schritt: Ermittlung der CO2-Emissionen der verbrauchten Brennstoffmenge
Danach sind die durch die verbrauchte Brennstoffmenge verursachten CO2-Emissionen zu ermitteln. Hierzu ist der Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs aus der Information des Lieferanten (vgl. oben) mit dem auf der Rechnung des Lieferanten angegebenen heizwertbezogenen Emissionsfaktor zu multiplizieren.
3. Schritt: Ermittlung des spezifischen CO2-Ausstoßes
Sodann ist dieser durch die Gesamtwohnfläche bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG durch die jeweils relevante Wohnfläche zu teilen, um den spezifischen CO2-Ausstoß zu ermitteln.
Formel
Zusammengefasst kann die Berechnung des spezifischen CO2-Ausstoßes nach der folgenden Formel erfolgen:
Der so ermittelte spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes ist in das Stufensystem nach der Anlage zum CO2KostAufG einzuordnen, was sodann das Verhältnis der Aufteilung der Kostentragung zwischen Vermieter und Mieter vorgibt (§ 5 Abs. 2 CO2KostAufG).
Anlage (zu den §§ 5 bis 7)
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr |
Anteil Mieter |
Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m2/a |
100 % |
0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a |
90 % |
10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a |
80 % |
20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a |
70 % |
30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a |
60 % |
40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a |
50 % |
50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a |
40 % |
60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a |
30 % |
70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a |
20 % |
80 % |
> = 52 kg CO2/m2/a |
5 % |
95 % |
Ist das Aufteilungsverhältnis bekannt, sind sodann sind die insgesamt zu verteilenden CO2-Kosten zu ermitteln. Hierzu sind die CO2-Emissionen des Gebäudes in kg CO2 (Schritt 2 oben) mit dem aktuellen Zertifikatepreis zu multiplizieren, der aus § 4 CO2KostAufG folgt. Dieser wird in Tonnen CO2 angegeben, daher ist der CO2-Ausstoß in kg zuvor entsprechend umzurechnen:
Hieraus ist sodann der vom Vermieter zu tragende Anteil an den CO2-Kosten durch Multiplikation der insgesamt zu verteilenden CO2-Kosten mit der Vermieterquote zu ermitteln. Dieser ist (als Bestandteil der Brennstoffkosten) sodann im Rahmen der Heizkostenabrechnung durch den Vermieter von den zu verteilenden Kosten vorweg abzuziehen:
Der auf den einzelnen Mieter umlegbare Anteil ergibt sich sodann nach den Vorschriften der §§ 6 bis 10 der HeizKV (§ 7 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG). Dies bedeutet, dass die CO2-Kosten als Bestandteil der Brennstoffkosten ebenfalls in einen verbrauchsabh...