Dient das Gebäude gleichermaßen dem Wohnen und einer anderen Nutzung, so liegt nach dem Gesetz weder ein Wohngebäude noch ein Nichtwohngebäude vor.

Nach der Gesetzesbegründung soll in derartigen Fällen die Regelung des § 106 GEG zur Anwendung kommen.[1] Das bedeutet eine getrennte Abrechnung nach den Maßstäben des § 5 CO2KostAufG für die Wohnungsnutzung und nach den Maßstäben des § 8 CO2KostAufG für die Nichtwohnungsnutzung.

[1] BT-Drs. 20/3172, S. 34.

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