Die doppelte Anreizwirkung des CO2KostAufG soll auch dann greifen, wenn der Mieter sich selbst mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt. Dieser kann daher sowohl bei Wohngebäuden als auch bei Nichtwohngebäuden vom Vermieter eine Erstattung in Höhe des von diesem zu tragenden Anteils an den CO2-Kosten verlangen (§§ 6 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 CO2KostAufG).

1.2.5.1 Voraussetzungen

Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Mieter einen lagerfähigen Brennstoff wie Kohle, Gas oder Heizöl erwirbt und selbst bezahlt. Auch ist denkbar, dass das Gebäude über eine Gaseinzelheizung verfügt, die der Mieter direkt mit dem Versorger betreibt.

In diesem Fall findet gerade keine Umlage der CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung statt, nachdem der Mieter einen Brennstoff und/oder Wärmelieferungsvertrag selbst mit dem Lieferanten geschlossen hat. Der Mieter ist daher in der Pflicht, die Berechnung und Aufteilung vorzunehmen.

Die Berechnung erfolgt analog zu der des Vermieters. Jedoch ist abweichend nicht der CO2-Ausstoß und die Wohnfläche des gesamten Gebäudes, sondern lediglich die der gemieteten Wohnung maßgeblich (§ 6 Abs. 3 Satz 1 CO2KostAufG).

1.2.5.2 Geltendmachung

Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs hat innerhalb von 12 Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten gegenüber dem Mieter in Textform zu erfolgen.

Der Mieter muss also eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (§ 126b BGB). Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Übermittlung eines PDF-Dokuments oder einer E-Mail ist daher ausreichend.

Der Inhalt des Erstattungsverlangens muss einige Mindestangaben enthalten, sonst ist es betriebskostenrechtlich unwirksam und muss vom Vermieter nicht beachtet werden.[1] Um welche Mindestangaben es sich dabei konkret handelt, ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend beantwortet. Die Pflichtangaben der Vermieterabrechnung in § 7 Abs. 3 CO2KostAufG können hierfür nicht unmittelbar herangezogen werden, nachdem § 8 Abs. 2 CO2KostAufG hierauf nicht unmittelbar verweist. Nach allgemeinen betriebskostenrechtlichen Grundsätzen sind solche Angaben erforderlich, soweit der Prüfzweck es erfordert:

  • begehrter Erstattungszeitraum
  • begehrter Erstattungsbetrag
  • CO2-Gesamtkosten
  • anwendbare Vermieterquote

Hiernach besteht auch keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Analog zu den Grundsätzen der Betriebskostenabrechnung, kann der Vermieter bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung Einsicht in die Originalbelege fordern und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Ist eine Vorauszahlung auf die übrigen Betriebskosten vereinbart, so kann der Vermieter den Erstattungsanspruch auf diese gutschreiben, ansonsten hat er den Betrag innerhalb von 12 Monaten nach Anzeige durch den Mieter zu erstatten (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG).

Dies setzt jedoch voraus, dass der Mieter die bezogenen Brennstoffe bzw. die Wärme auch zur Wohnnutzung verwendet. Betreibt der Mieter gleichzeitig eine gewerbliche Nutzung, so sind die hierauf entfallenden Brennstoffmengen zu messen und von der Berechnung der CO2-Aufteilung abzuziehen. Setzt der Mieter die Brennstoffe oder Wärme zum Betrieb von Geräten zu anderen Zwecken ein (z. B. ein eigener Gasherd), so ist der Erstattungsanspruch darüber hinaus um 5 % zu kürzen (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG).

[1] Lee, NZM 2023, 483, 487.

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