Durch die Begutachtung stellt der Kaminkehrer fest, ob die Feuerstätte, die Kamine und alle dazugehörigen Einrichtungen betriebs- und brandsicher sind. Die Feuerstättenschau ist alle 7 Jahre zweimal durchzuführen. Sie darf frühestens 3 Jahre und soll spätestens 5 Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden; zwischen den beiden Begutachtungen müssen also mindestens 3 Jahre liegen. Es handelt sich um umlegbare Kosten für die Prüfung der Betriebssicherheit gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV.[1]

[1] AG Soest, Urteil v. 6.2.2013, 12 C 280/12, DWW 2013, 340, allerdings mit falscher Begründung.

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