Die Anwendung des Ersatzverfahrens setzt voraus, dass für einen Abrechnungszeitraum die Erfassung durch Geräte nicht möglich war. Ein Geräteausfall kann aber nur dann vorliegen, wenn Geräte auch vorhanden sind. Voraussetzung ist daher, dass überhaupt Erfassungs- oder Messgeräte in den Räumen installiert werden müssen (Ausstattungspflicht, § 5 HeizKV), auch tatsächlich installiert sind und keine Ausnahme vorliegt, zum Beispiel nach § 11 HeizKV. Besteht nämlich eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung oder von der Ausstattungspflicht[1], kann das Ersatzverfahren nach § 9a HeizKV nicht angewendet werden.

Beispiele, wann ein Geräteausfall angenommen werden kann:

  • Batterie oder Ampulle wurde nicht gewechselt,
  • Messampulle ist zerstört,
  • Fremdkörper in Erfassungsgerät behindert Funktionstüchtigkeit,
  • Stillstand von Zählern.
 
Achtung

§ 9a HeizKV gilt nicht bei fehlenden Geräten

Fehlen Erfassungsgeräte, obwohl eine Ausstattungspflicht besteht, findet § 9a HeizKV keine Anwendung! In diesen Fällen ist als Verteilerschlüssel auf die Wohnfläche zurückzugreifen mit der Folge, dass dem Mieter ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizKV zusteht.[2]

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