Seit 1.1.2009 erlaubt die Heizkostenverordnung auch andere Ersatzverfahren. So kann der Gebäudeeigentümer bei der Ermittlung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs den Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder den der Nutzergruppe zugrunde legen. Hiermit sollen ihm zusätzliche Möglichkeiten eröffnet werden, Verbräuche zu ermitteln.
Diese beiden Verfahren beziehen sich auf den Durchschnitt innerhalb einer großen Gruppe. Sie sind also am weitesten vom individuell erfassten Verbrauch entfernt und sollen daher nur zur Anwendung kommen, wenn die beiden anderen Verfahren ausscheiden. Gleichwohl will der Verordnungsgeber lieber das Risiko der "Verallgemeinerung" des Verbrauchs durch das Heranziehen von Durchschnittswerten hinnehmen, als auf die Anwendung des Sonderverfahrens nach § 9a Abs. 1 HeizKV zu verzichten.
Der Durchschnittsverbrauch eines Gebäudes ist dann anzusetzen, wenn eine Nutzungsart, zum Beispiel Wohnungen oder Bürogebäude (eventuell mit einer Hausmeisterwohnung), überwiegt. Sobald aber eine unterschiedliche Nutzung der Einheiten im Gebäude dazu führt, dass auch die jeweiligen Verbräuche von Wärme oder Warmwasser zu unangemessenen Gewichtungen führt, muss die Ermittlung nach Nutzergruppen erfolgen.
Nutzergruppen unterscheiden
Im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses befinden sich ein Friseurgeschäft, eine Bäckerei und ein Tagescafé. Die übrigen Geschosse des Anwesens bestehen ausschließlich aus Zwei- und Dreizimmerwohnungen. Erfahrungsgemäß haben die im Erdgeschoss befindlichen Geschäfte zumindest einen höheren Warmwasserverbrauch als die Wohnungen. Unter diesen Umständen kann der Eigentümer bei Ausfall der Warmwasseruhren in einer Wohnung nicht den Durchschnittsverbrauch des Gebäudes heranziehen. Vielmehr muss er den Warmwasserverbrauch nach Nutzergruppen, hier Wohnungsnutzer und gewerbliche Nutzer, unterteilen. Der Durchschnittsverbrauch der Wohnungsnutzer ist dann für das Ersatzverfahren maßgeblich.
Aktueller Abrechnungszeitraum
Auch wenn es nicht ausdrücklich erwähnt ist: Der Gebäudeeigentümer muss den Durchschnittsverbrauch des jeweils aktuellen Abrechnungszeitraums berücksichtigen, ansonsten würde dem Zweck der Verordnung widersprochen. Wären Durchschnittsverbräuche aus anderen Zeiträumen zugelassen, würde man sich noch weiter vom tatsächlichen Verbrauch entfernen. Werte aus dem aktuellen Verbrauchsjahr sorgen zumindest dafür, dass die Zuordnung nachvollziehbar bleibt. Wenn andere Zeiträume einbezogen würden, könnten durch einen zwischenzeitlichen Mieterwechsel andere Nutzungsarten oder besonders warme oder kalte Winter die Durchschnittswerte erheblich beeinflusst werden.
§ 9a HeizKV ist abschließend
Andere als in § 9a HeizKV genannte Ersatzverfahren zur Ermittlung des Wärme- oder Warmwasserverbrauchs sind nicht zulässig. Liegen keinerlei andere Verbrauchsdaten im Sinne des § 9a HeizKV vor, kann das Ersatzverfahren nicht angewendet werden.