Durch schadhafte Heizöltanks und deren unsachgemäße Befüllung kommt es immer wieder zu erheblichen und kostenträchtigen Schäden.[1]

Tankwagenfahrer

Eine besondere Verantwortung trifft dabei i. d. R. den Tankwagenfahrer, der den Einfüllvorgang genau zu überwachen hat. Hierbei sind strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Befüllers zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann. Er ist der Fachmann, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller. Daher ist es seine Sache, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden.[2]

Da immer mit dem Versagen technischer Warnanlagen gerechnet werden muss, darf sich ein Tankwagenfahrer bei der Befüllung von Heizöl nicht blind auf den Grenzwertgeber verlassen.[3]

Eigentümer

Aber auch der Hauseigentümer muss seine Tankanlage einschließlich der Zuleitungen im eigenen Interesse warten und laufend auf äußerlich sichtbare Mängel überprüfen oder überprüfen lassen.[4] Dies gilt auch und gerade, wenn jemand ein Haus mit einer – möglicherweise schon älteren – Heizölverbraucheranlage erwirbt.[5]

Der Tankwagenfahrer darf sich bei der Ölanlieferung grundsätzlich darauf verlassen, dass die Einfüllanlage des Kunden funktionstüchtig ist. Die Prüfung der Funktionstüchtigkeit seiner Tankanlage fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Eigentümers.[6]

Dabei soll eine regelmäßige Reinigung und Überprüfung der gesamten Tankanlage im Abstand von 5 bis 7 Jahren geboten sein. Anderenfalls droht dem Hauseigentümer bei einem Schaden sogar eine strafrechtliche Verurteilung wegen Gewässerverunreinigung.[7]

Im Übrigen muss der Hauseigentümer für einen ordnungsgemäßen Zugang zum Heizölkeller und zu den Tankanlagen sorgen und in seinem Bereich etwaige Gefahrenstellen für die beim Befüllen des Öltanks tätigen Leute beseitigen.[8]

[1] Zu den Kosten für einen Feuerwehreinsatz vgl. VG Gießen, Urteil v. 31.5.2012, 8 K 5860/10.GI, BeckRS 2012, 52143.
[3] BGH, Urteil v. 6.6.1978, VI ZR 156/76, NJW 1978 S. 1576; LG Arnsberg, Urteil v. 4.12.2018, 4 O 31/18, BeckRS 2018, 38921.
[4] BGH, Urteil v. 18.1.1983, VI ZR 57/81, NJW 1983 S. 1108, 1109.
[5] OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.8.1989, 1 U 59/89, MDR 1989 S. 1100.
[8] BGH, Urteil v. 18.1.1983, VI ZR 57/81, NJW 1983 S. 1108.

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