Zusammenfassung
Wegen der Gefahr der Bodenkontamination besteht für Heizöltanks eine ausgeprägte und jedem bekannte Verkehrssicherungspflicht. Die Haftung kann aber nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Heizöllieferanten treffen.
1 Kontrollpflicht
Durch schadhafte Heizöltanks und deren unsachgemäße Befüllung kommt es immer wieder zu erheblichen und kostenträchtigen Schäden.
Tankwagenfahrer
Eine besondere Verantwortung trifft dabei i. d. R. den Tankwagenfahrer, der den Einfüllvorgang genau zu überwachen hat. Hierbei sind strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Befüllers zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann. Er ist der Fachmann, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller. Daher ist es seine Sache, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden.
Da immer mit dem Versagen technischer Warnanlagen gerechnet werden muss, darf sich ein Tankwagenfahrer bei der Befüllung von Heizöl nicht blind auf den Grenzwertgeber verlassen.
Eigentümer
Aber auch der Hauseigentümer muss seine Tankanlage einschließlich der Zuleitungen im eigenen Interesse warten und laufend auf äußerlich sichtbare Mängel überprüfen oder überprüfen lassen. Dies gilt auch und gerade, wenn jemand ein Haus mit einer – möglicherweise schon älteren – Heizölverbraucheranlage erwirbt.
Der Tankwagenfahrer darf sich bei der Ölanlieferung grundsätzlich darauf verlassen, dass die Einfüllanlage des Kunden funktionstüchtig ist. Die Prüfung der Funktionstüchtigkeit seiner Tankanlage fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Eigentümers.
Dabei soll eine regelmäßige Reinigung und Überprüfung der gesamten Tankanlage im Abstand von 5 bis 7 Jahren geboten sein. Anderenfalls droht dem Hauseigentümer bei einem Schaden sogar eine strafrechtliche Verurteilung wegen Gewässerverunreinigung.
Im Übrigen muss der Hauseigentümer für einen ordnungsgemäßen Zugang zum Heizölkeller und zu den Tankanlagen sorgen und in seinem Bereich etwaige Gefahrenstellen für die beim Befüllen des Öltanks tätigen Leute beseitigen.
2 Haftung des Heizölanlieferers
Kommt es bei auslaufendem Heizöl zu Bodenverunreinigungen, stellt sich die Frage, ob auch der Heizölanlieferer sanierungsverantwortlich ist.
Handlungs- und Zustandsstörer
Ein Heizöllieferant hatte einem Grundstückseigentümer Heizöl geliefert, das überirdisch in 2 Öltanks aus Glasfaserkunststoff gelagert wird. In der Nacht darauf fiel einer der beiden Heizöltanks um, weil mehrere Standfüße wegbrachen; rund 2.000 Liter Heizöl liefen aus. Der Kreisdirektor ist der Auffassung, dass neben dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer auch der Öllieferant sanierungsverantwortlich sei.
Nach Ansicht des OVG Koblenz erstreckt sich jedoch die Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers über die Kontrolle des Befüllvorgangs hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks, die offen zutage liegen. Solche evidenten Mängel der Anlagensicherheit müssen von dem Ölanlieferer erkannt und zum Anlass genommen werden, das Befüllen zu unterlassen. Doch daran fehlte es in diesem konkreten Fall.
3 Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers
Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen. Der Geschädigte kann dann sowohl von der Heizöllieferantin wie auch von dem Versicherungsunternehmen, bei dem der Tanklastwagen kraftfahrzeug- und betriebshaftpflichtversichert war, Schadensersatz verlangen unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung.
Der durch das verspritzte Heizöl entstandene Schaden ist "bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i. S. d. § 7 StVG entstanden, auch wenn er lediglich zu einem kleinen Teil im Bereich der öffentlichen Straße und zum weit größeren Teil auf einem Privatgrundstück eingetreten ist.
Für die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers genügt es, dass der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs herbeigeführt wurde und dass dieses Ereignis Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.