Dem Geschädigten obliegt es zu beweisen, dass die von ihm dargestellten Schäden durch den Ölaustritt anlässlich der Entladung des Tankfahrzeugs verursacht worden sind. Weitergehend obliegt es ihm, die Höhe des Schadens zu beweisen, wobei beweiserleichternd die Vorschrift des § 287 ZPO herangezogen werden kann.[1]

[1] LG München II, Endurteil v. 6.5.2014, 5 O 7209/06, BeckRS 2016, 3420.

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