In aller Regel ist ein Hobbyraum als Bestandteil in den räumlichen Bereich einer Sondereigentumseinheit integriert. Das aber ist nicht zwangsläufig erforderlich. Der Abgeschlossenheit einer Sondereigentumseinheit steht es nach § 5 Abs. 3 AVA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz) nicht entgegen, wenn der in sich abgeschlossene Hobbyraum außerhalb der jeweiligen Sondereigentumseinheit liegt. Abgeschlossen ist der Hobbyraum in diesem Fall nach § 5 Abs. 1 AVA dann, wenn er baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen insbesondere durch Wände und Decken abgetrennt ist und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge