Zusammenfassung

So offensichtlich der Hobbyraum nicht zu Wohnzwecken dient, so häufig kommt es auch zu Streitigkeiten darüber, welche Nutzungen möglich und auch Einbauten in einem Hobbyraum notwendig oder noch zulässig sind. Insbesondere aber die in der Regel zweckbestimmungswidrige Nutzung des zusätzlichen Raums als Wohnraum führt zwischen den Wohnungseigentümern häufig zu Streit.

1 Abgeschlossenheit

In aller Regel ist ein Hobbyraum als Bestandteil in den räumlichen Bereich einer Sondereigentumseinheit integriert. Das aber ist nicht zwangsläufig erforderlich. Der Abgeschlossenheit einer Sondereigentumseinheit steht es nach § 5 Abs. 3 AVA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz) nicht entgegen, wenn der in sich abgeschlossene Hobbyraum außerhalb der jeweiligen Sondereigentumseinheit liegt. Abgeschlossen ist der Hobbyraum in diesem Fall nach § 5 Abs. 1 AVA dann, wenn er baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen insbesondere durch Wände und Decken abgetrennt ist und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat.

2 Nutzung

Auch wenn der Hobbyraum im Sondereigentum steht, stört seine dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken auch bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung.[1]

Zulässig kann es hingegen sein, in einem Hobbyraum ein Büro oder auch eine Betreuungsstelle für maximal 3 Kinder zu unterhalten, wenn hierdurch die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr gestört werden, als bei der ursprünglichen Nutzung als Hobbyraum.

 

Fall-Beispiel

Einbau einer Dusche und Toilette

Werden in einem als Hobbyraum bezeichneten Raum eine Dusche und eine Toilette an die gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen, so stellt dies den Beginn einer Nutzung zu Wohnzwecken dar. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann insoweit verlangen, dass die Anschlüsse dauerhaft getrennt werden, sofern der Ausbau zu Wohnräumen nicht ausdrücklich gestattet ist.

[2]

 

Fall-Beispiel

Betreiben eines Balettstudios

Unzulässig ist z. B. auch das Betreiben eines Ballettstudios.[3]

[3] BayObLG, Beschluss v. 27.6.1985, 2Z BR 59/84, ZMR 1985, 307.

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