Auch wenn der Hobbyraum im Sondereigentum steht, stört seine dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken auch bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung.[1]

Zulässig kann es hingegen sein, in einem Hobbyraum ein Büro oder auch eine Betreuungsstelle für maximal 3 Kinder zu unterhalten, wenn hierdurch die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr gestört werden, als bei der ursprünglichen Nutzung als Hobbyraum.

 

Fall-Beispiel

Einbau einer Dusche und Toilette

Werden in einem als Hobbyraum bezeichneten Raum eine Dusche und eine Toilette an die gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen, so stellt dies den Beginn einer Nutzung zu Wohnzwecken dar. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann insoweit verlangen, dass die Anschlüsse dauerhaft getrennt werden, sofern der Ausbau zu Wohnräumen nicht ausdrücklich gestattet ist.

[2]

 

Fall-Beispiel

Betreiben eines Balettstudios

Unzulässig ist z. B. auch das Betreiben eines Ballettstudios.[3]

[3] BayObLG, Beschluss v. 27.6.1985, 2Z BR 59/84, ZMR 1985, 307.

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