(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

 

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

 

1.

Landschaftspläne,

 

2.

Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

 

3.

Landschaftsrahmenpläne,

 

4.

Landschaftspflegerische Begleitpläne,

 

5.

Pflege- und Entwicklungspläne.

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