F.I |
Grundsätze |
F.I.1 |
Der Überbau (§ 912 BGB) und der Notweg (§ 917 BGB) stellen nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigentums dar. Landesrechtliche Vorschriften (z. B. Bauordnungsrecht und Nachbarrecht) sind zu beachten. |
F.I.3 |
Wenn ein Überbau vom Eigentümer des überbauten Grundstücks zu dulden ist, so ist dieser für den Nutzungsverlust durch eine Geldrente zu entschädigen (Überbaurente) oder er kann vom Verursacher des Überbaus den Ankauf der betroffenen Grundstücksfläche verlangen (§ 915 Absatz 1 BGB). |
F.I.7 |
Die Verzinsung des Bodenwerts nach Nummer I.6 und I.7 erfolgt mit einem geeigneten Zinssatz, der sich am Liegenschaftszinssatz orientieren kann. Die gesetzlich vorgeschriebene jährlich vorschüssige Zahlungsweise (§ 913 Absatz 2 BGB) ist zu berücksichtigen. |
F.II |
Wert des belasteten Grundstücks |
F.II.1 |
Bei einem Überbau ergibt sich der Verkehrswert des belasteten (überbauten) Grundstücks in der Regel aus dem marktangepassten vorläufigen Verfahrenswert des fiktiv unbelasteten Grundstücks, ohne den überbauten Gebäudeteil, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile (§ 47 Absatz 3 Nummer 1). Der wirtschaftliche Nachteil ergibt sich insbesondere durch einen Abschlag
Die wirtschaftlichen Vorteile ergeben sich insbesondere durch Zuschläge
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F.II.2 |
Weitere wirtschaftliche Vor- und Nachteile sind zu berücksichtigen, sofern sie zuvor noch nicht erfasst wurden und dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. |
F.II.3 |
Bei Vorliegen eines Notwegs erfolgt die Wertermittlung analog der Vorgehensweise beim Wegerecht. Wenn das Notwegerecht nur vorübergehend besteht, ist dies zu berücksichtigen. |
F.III |
Wert des begünstigten Grundstücks |
F.III.1 |
Bei der Bewertung des durch einen Überbau oder einen Notweg begünstigten Grundstücks ist zu berücksichtigen, dass Vorteile durch das Recht bereits im marktangepassten vorläufigen Verfahrenswert enthalten sein können (z. B. durch das Maß der baulichen Nutzung). |
F.III.2 |
Bei einem Überbau ergibt sich der Verkehrswert des begünstigten Grundstücks, in der Regel aus dem marktangepassten vorläufigen Verfahrenswert des Grundstücks, einschließlich des Gebäudeteils, der über die Grundstücksgrenze gebaut wurde, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile (§ 47 Absatz 3 Nummer 1). Der wirtschaftliche Nachteil ergibt sich insbesondere durch einen Abschlag
Der wirtschaftliche Vorteil wird in der Regel dadurch berücksichtigt,
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F.III.3 |
Beim Notweg ergibt sich der Verkehrswert des begünstigten Grundstücks in der Regel aus dem marktangepassten vorläufigen Verfahrenswert des Grundstücks, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vor- und Nachteile (§ 47 Absatz 3 Nummer 1). Der wirtschaftliche Nachteil ergibt sich insbesondere durch einen Abschlag
Der wirtschaftliche Vorteil wird in der Regel bereits im marktangepassten Verfahrenswert berücksichtigt,
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F.III.4 |
Weitere wirtschaftliche Vor- und Nachteile sind zu berücksichtigen, sofern sie zuvor noch... |
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