(1) Eine natürliche oder juristische Person wird auf Antrag durch die obere Wasserbehörde als sachverständige Stelle anerkannt, wenn sie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

(2) 1Gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Thüringen. 2Personen mit gleichwertigen Anerkennungen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden der oberen Wasserbehörde unter Vorlage von Unterlagen, die die Gleichwertigkeit nachweisen, anzuzeigen. 3Die obere Wasserbehörde stellt die Gleichwertigkeit fest. 4Die obere Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige nach Satz 2 zu bestätigen. 5Sie hat das Tätigwerden zu untersagen, wenn die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist.

 

(3) Sachverständige Stellen nach Absatz 1 werden anerkannt, wenn sie

 

1.

(außer Kraft)

 

2.

nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Prüfer

 

a)

aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

 

b)

persönlich zuverlässig sind, insbesondere nicht wegen der Verletzung von Vorschriften des Strafrechts über gemeingefährliche oder Umweltdelikte, des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden sind und

 

c)

hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,

 

3.

Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

 

4.

die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen regelmäßig kontrollieren und die Ergebnisse der Kontrollen dokumentieren,

 

5.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,

 

6.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro erbringen und

 

7.

erklären, dass sie das Land von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüfer freistellen.

 

(4) (außer Kraft)

 

(5) 1Die Prüfer sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde nach Absatz 1[1] [Bis 07.06.2019: Absatz 1 Satz 1] auf Verlangen vorzulegen.

 

(6) Die Anerkennung einer sachverständigen Stelle ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt sind.

 

(7) 1Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 und das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 2Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThÜrVwVfG). 3Für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 gelten auch die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThÜrVwVfG.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts. Anzuwenden ab 08.06.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge