(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. |
entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder |
2. |
entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1[2] [Bis 18.03.2022: § 22 Absatz 5 Satz 1], Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
1. |
eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation, |
2. |
eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder |
3. |
eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation |
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
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