1 Leitsatz
Bei der Vermietung von Stellplätzen handelt es sich nicht stets um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung, auch wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden.
2 Das Problem
Im Streitfall hatte der Kläger einen Gebäudekomplex mit Vorder- und Hinterhaus errichtet sowie Tiefgaragenplätze im Zwischenkomplex zwischen Vorder- und Hinterhaus. Da ursprünglich geplant war, den gesamten Gebäudekomplex zur kurzfristigen Beherbergung bereitzustellen, wurde die gesamte Vorsteuer geltend gemacht. Später änderte der Kläger die Nutzungskonzeption und vermietete einen Teil der Gebäudeeinheiten umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken. Insoweit berichtigte er die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG. Das Finanzamt war nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung jedoch der Ansicht, dass die Überlassung einer Wohnung und die Überlassung eines Stellplatzes an den jeweiligen Wohnungsmieter eine einheitliche Leistung sei, sodass die Vorsteuerbeträge, welche auf die an die Wohnungsmieter überlassenen Stellplätze entfielen, ebenfalls nach § 15a UStG zu berichtigen seien.
3 Die Entscheidung
Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des Finanzgerichts findet die Verwaltungspraxis, wonach es sich bei der Vermietung von Stellplätzen um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung handele, wenn Wohnung und Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, keine hinreichende Grundlage in der Rechtsprechung des EuGH. So fehle es im Streitfall am engen räumlichen Zusammenhang, da sich die Tiefgaragenplätze in einem Zwischenkomplex zwischen Vorder- und Hinterhaus befinden. Zudem war es externen Mietern von Stellplätzen, an die der Kläger keine Wohnungen vermietet hatte, möglich, die Stellplätze zu erreichen, ohne das Mietgebäude zu betreten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es für die Vermietung von Wohnungen und für die Vermietung von Stellplätzen jeweils einen eigenen Markt gebe und deshalb deren Anmietung nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang angesehen werden könne.
Hinweis
Bis über die eingelegte Revision (BFH, V R 41/19) entschieden wurde, empfiehlt es sich, in gleichgelagerten Fällen Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
4 Entscheidung
Thüringer FG, Urteil v. 27.6.2019, 3 K 246/19