Die Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. genehmigt hatten, werden jeweils wegen der Darstellung der Erhaltungsrücklage vom AG für ungültig erklärt. Im Februar 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, dass diese Jahresabrechnungen dennoch nicht erneut erstellt werden sollen. Die bisherige Verwaltung wird außerdem von etwaigen Schadensersatzansprüchen freigestellt. Denn die Wohnungseigentümer sind der Auffassung, dass die jahrelangen Prozesse mit der Verwaltung nicht im Verhältnis zu den verlangten Veränderungen der Jahresabrechnungen stünden.

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er ist der Ansicht, der Verzicht auf eine Berichtigung widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

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