Das LG meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsse die Kosten tragen. Der Beschluss aus dem Jahr 2017 sei nichtig gewesen. B hätte zustimmen müssen, dass ein Kabel auf "seine" Wand gesetzt und die Geschossdecken zweimal durchbohrt werden. An dieser Zustimmung fehle es. Der Beschluss aus dem Jahr 2015 sei hingegen wegen Unbestimmtheit nichtig.
Hinweis
Die Wohnungseigentümer haben im Jahr 2017 keine Entscheidung zur Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen, sondern nur angeordnet, welchen Lauf das Kabel nehmen soll und an welchen Stellen welche Bohrungen erfolgen sollen. Dieser Beschluss gestaltet nur den Beschluss aus dem Jahr 2015 aus. Soweit das LG zu diesem meint, er wäre wegen Unbestimmtheit unwirksam, ist diese Ansicht schlecht nachvollziehbar. In den anderen Wohnungen konnte er jedenfalls umgesetzt werden. Woran soll es gefehlt haben? Man sollte allerdings fragen, ob es ordnungsmäßig ist, das gemeinschaftliche Eigentum in der Weise instandzusetzen, dass es zur Verlegung eines Kabels über Putz kommt ("Aufputzkabel"). Diese Frage, die nichts mit der Verwaltung des Sondereigentums zu tun hat, ist im Fall wohl zu verneinen. Denn die Wohnungseigentümer müssen stets den Weg einer Instandsetzung wählen, der für alle Wohnungseigentümer mit den geringsten Nachteilen verbunden ist. Etwas anderes kann nur dort gelten, wo ein Weg, der mit geringeren Nachteilen verbunden wäre, mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Ohne Detailkenntnisse wird man diese Frage verneinen können. Zum einen, weil die Kosten eines unter Putz verlegten Kabels zwar höher, aber nicht unverhältnismäßig sind gegenüber den Nachteilen, die ein Wohnungseigentümer "optisch" durch ein Aufputzkabel erleidet. Der beklagte Wohnungseigentümer war gegenüber diesem Weg auch offen und hätte zugestimmt, dass die Leitungen und gegebenenfalls auch die Verteilerdose unter Putz gelegt werden. Zum anderen war gegebenenfalls auch vorstellbar, das Kabel außerhalb der Wohnung des Beklagten nach oben zu führen.
Hinweis: Vermeidung von unnötigen Nachteilen
Der kleine Fall mahnt, dass die Wohnungseigentümer bei einem Erhaltungsbeschluss ihr Ermessen ernst nehmen und abwägen müssen, wie man das gemeinschaftliche Eigentum auf eine Art und Weise instandhalten oder instandsetzen kann, dass einem Wohnungseigentümer dadurch möglichst keine oder nur geringe Nachteile erwachsen.