Alexander C. Blankenstein
§ 2 Satz 1 Nr. 15 BetrKV stellt die zentrale Norm für die Umlage der Kosten der Medienversorgung dar. Die Gebühren des Kabelempfangs können ab dem 1.7.2024 in den praxisrelevanten Fällen, in denen die Empfangsanlage vor dem 1.12.2021 in Betrieb genommen wurde, nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Wurde die Empfangsanlage ab dem 1.12.2021 errichtet, war und ist eine Umlage auf die Mieter ohnehin nicht mehr möglich.
2.1 Gemeinschaftsantennenanlage
Für die Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage, also einer Satelliten- oder DVB-T-Anlage, regelt § 2 Satz 1 Nr. 15a BetrKV die Möglichkeit der Umlage der Kosten des Betriebsstroms einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft. Zu beachten ist, dass etwaige Reparaturkosten nicht umlagefähig sind. Weiter sind auch etwaige Gebühren umlagefähig, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung im Gebäude entstehen. Diese Gebühren sind allerdings nur noch bis einschließlich 30.6.2024 auf die Mieter umlegbar. Ab 1.7.2024 sind also nur noch die Kosten des Betriebsstroms sowie die Kosten der Einstellung der Anlage umlegbar.
2.2 Breitbandkabel
Bezüglich der Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen Verteilanlage regelt § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV die Umlage der Kosten des Betriebsstroms sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für die Breitbandanschlüsse. Allerdings können auch die laufenden Kabelgebühren nur noch bis einschließlich 30.6.2024 auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten des Betriebsstroms der Empfangsanlage können auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter zeitlich unbegrenzt auf die Mieter umgelegt werden.
Keine Umlage als "sonstige Betriebskosten"
Die monatlichen Kabelgebühren können ab dem 1.7.2024 auch nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 17 BetrKV als "sonstige Betriebskosten" umgelegt werden. Auch in einem neuen Mietvertrag kann nicht vereinbart werden, dass die Kabelgebühren ab dem 1.7.2024 als "sonstige Betriebskosten" umlegbar sind. Dies würde die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV unterlaufen und wäre als unzulässige Regelung nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.
Betriebskostenabrechnung 2024
Vermieter haben bei Erstellung der Betriebskostenabrechnungen für das Kalenderjahr 2024 also zu berücksichtigen, dass die Umlage der Kosten des Kabelempfangs nur für 6 Monate möglich ist.
2.3 Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage
Als neue Betriebskostenposition sieht § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV die Möglichkeit der Umlage der Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage vor. Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms der Verteilanlage sowie das Glasfaserbereitstellungsentgelt des Netzbetreibers nach § 72 Abs. 1 TKG. Voraussetzung für die Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts ist, dass
- die Verteilanlage vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität i. S. v. § 3 Nr. 33 TKG verbunden ist und
- der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann.
Nach § 72 Abs. 1 TKG kann der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit dem Grundstückseigentümer jedenfalls ein Glasfaserbereitstellungsentgelt vereinbaren.