§ 230 Abs. 5 TKG räumt jeder Vertragspartei das Recht ein, einen vor dem 1.12.2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung mit Telekommunikationsdienstleistungen wegen der nur noch äußerst beschränkten Umlagefähigkeit der in § 2 Satz 1 Nr. 15a und 15b BetrKV geregelten Kosten frühestens mit Wirkung ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Voraussetzung ist, dass die Parteien für den Wegfall der Umlage der Kabelempfangsgebühren keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Die Kündigung ist für beide Vertragsparteien nicht mit der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz verbunden.

Ob die Vertragsparteien eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, ist vor dem Hintergrund zu prüfen, dass die Kabelgebühren bzw. -entgelte bereits seit über 10 Jahren in der Diskussion standen. Haben die Parteien jedenfalls eine etwaige Vertragsanpassung für den Fall einer Kündigung vor vertraglich vereinbartem Ende der Vertragslaufzeit geregelt, ist diese maßgeblich. Im Übrigen dürfte zu prognostizieren sein, dass der Telekommunikationsdienstleister von sich aus das Vertragsverhältnis wohl sicher nicht kündigen dürfte. Eine Kündigung dürfte insoweit in erster Linie seitens der Vermieter als Vertragspartner erfolgen.

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