§ 72 Abs. 7 Satz 2 TKG erlaubt auch ein Bereitstellungsentgelt für Infrastrukturen, die im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 1.12.2021 errichtet wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Grundstückseigentümer und der Betreiber anlässlich der Errichtung der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag geschlossen haben, der nach der vertraglichen Vereinbarung frühestens am 1.7.2024 endet. In diesem Fall ist gemäß § 72 Abs. 7 Satz 3 TKG das Bereitstellungsentgelt in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von verstrichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags entspricht. Hintergrund der Regelung ist der Gedanke, dass der Netzbetreiber in Erwartung der Refinanzierung seiner Aufwendungen zur Schaffung der Infrastruktur aus den zu erzielenden Kabelgebühren während der Vertragslaufzeit eine Refinanzierung seiner Aufwendungen erzielt.

 
Praxis-Beispiel

Netzausbau am 1.7.2021

Wurde die Glasfasernetzinfrastruktur am 1.7.2021 geschaffen und geht man von einem umlagefähigen Betrag von 300 EUR pro Wohneinheit und einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren aus, wäre im Fall der Kündigung des Vertrags zum 1.7.2024 ein Anteil von 3/5 der Investitionskosten, also 180 EUR, durch die Kabelgebühreneinnahmen refinanziert. Die jeweils restlichen 120 EUR, die vom Vermieter an den Telekommunikationsdienstleister zu zahlen sind, können dann zu je 60 EUR in den Jahren 2025 und 2026 auf die Mieter umgelegt werden.

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