Alexander C. Blankenstein
Zunächst hat die infolge des Wegfalls der Umlagemöglichkeit der Kabelgebühren erfolgende Kündigung des Kabelempfangsvertrags seitens des Vermieters selbstverständlich für alle Mieter keine Auswirkungen, die ihren Kabelempfang aufgrund eines individuellen Vertrags mit dem Telekommunikationsunternehmen beziehen. Diese Mieter müssen nichts unternehmen. Mieter, denen vom Vermieter der Kabelempfang bereitgestellt wird, werden sich allerdings ab dem 1.7.2024 selbst um eine Medienversorgung kümmern müssen.
Eine Änderung der bisherigen Praxis wird jedoch dann nicht im Interesse der Mieter liegen, wenn sie mit der Programmvielfalt oder dem Anbieter allgemein zufrieden sind und ggf. andere Anbieter schlechtere Konditionen bieten. Es dürfte dann gerade im Interesse der Mieter liegen, den Kabelempfang unverändert über den bisherigen Netzbetreiber weiterzuführen, sodass auch der Vermieter weiterhin der Vertragspartner des Netzbetreibers bleibt. Dies wird grundsätzlich auch im Interesse des Kommunikationsdienstleisters liegen, da er weiterhin stabile Einnahmen verzeichnen kann.
5.1 Vertragliche Vereinbarung
Folge einer vertraglichen Vereinbarung über den Weiterbezug des Kabelempfangs direkt vom Vermieter ist, dass dieser wiederum die Kabelempfangsgebühren unter den Mietern verteilt bzw. auf diese umlegt. Insoweit verbietet zunächst die Bestimmung des § 556 Abs. 4 BGB von den Regelungen des § 556 Abs. 1 bis 3 BGB abweichende Vereinbarungen über Betriebskosten zu treffen. Da die Gebühren des Kabelempfangs ab dem 1.7.2024 nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden können, könnte man in einer entsprechenden Zusatzvereinbarung eine unzulässige, weil von § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV abweichende Vereinbarung sehen. Allerdings enthält § 556 BGB lediglich Regelungen über Betriebskosten und verbietet nicht vertragliche Vereinbarungen über weitere Leistungen des Vermieters an den Mieter. Auch der Gesetzgeber selbst verweist auf die Möglichkeit entsprechender Vereinbarungen. Dass derartige möglich sein müssen, ergibt sich aber auch direkt aus dem TKG selbst, da § 71 Abs. 2 Satz 3 TKG für derartige Fälle ein Kündigungsrecht der Mieter vorsieht.
Vermieter und Mieter können also durch eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag die weitere Medienversorgung über den Vermieter regeln. Sinnvoll kann dies nicht nur für Mieter sein, in erster Linie dürfte dies vorteilhaft auch für den Telekommunikationsdienstleister sein, weil kein erhöhter Verwaltungsaufwand für ihn entsteht.
Möglichkeit der Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts
Auch im Fall der Zusatzvereinbarung über die Bereitstellung des Kabelempfangs durch den Vermieter, kann dieser zusätzlich das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV auf die Mieter umlegen. Es gelten insoweit keine Besonderheiten. Voraussetzung ist, dass entsprechend § 72 Abs. 1 TKG eine Glasfaserinfrastruktur im Gebäude existiert und diese an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen ist.
Vermieter müssen sich bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung entsprechend wie ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verhalten. Sie unterliegen insoweit nach § 71 Abs. 2 TKG den Verpflichtungen des 3. Teils des TKG. Der Vermieter ist dabei insbesondere an die Transparenzvorgaben nach § 52 TKG, die Informationsverpflichtungen nach §§ 54, 55 TKG, die Regelungen zur Minderung nach § 57 TKG und die Vorgaben zur Entstörung nach § 58 TKG gebunden. Das aber dürften die Vermieter bereits in aller Regel nicht leisten können, weshalb sie mit dem Telekommunikationsunternehmen eine Vereinbarung treffen sollten, dass die entsprechenden Vorgaben des TKG durch das Unternehmen erfüllt werden und auch die Abwicklung mit der Bundesnetzagentur über dieses erfolgt.
Kündigungsrecht des Mieters beachten
Ob diese Variante für den Vermieter günstig ist, ist auch im Licht des Kündigungsrechts der Mieter nach § 71 Abs. 2 Satz 3 TKG zu prüfen. Hiernach können sich die Mieter von der Versorgung lösen, der Vermieter bleibt weiter gegenüber dem Netzbetreiber in der Zahlungspflicht. Insoweit sollten mit dem Netzbetreiber dynamische vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
5.2 Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit der Mieter
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG darf die anfängliche Vertragslaufzeit einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten. Allerdings muss den Mietern als Verbrauchern auch ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten – dann auch durchaus – zu ungünstigeren Konditionen angeboten werden. Diese Grundsätze gelten auch für eine Zusatzvereinbarung über die Signalbereitstellung per Kabelanschluss durch den Vermieter.
Allerdings kann keine längere vertragliche Bindung der Mieter begründet werden, als sie das TKG für private Endkunden vorsieht. Insoweit räumt § 71 Abs. 2 Satz 3 TKG Verbrauchern ein Kündigungsrecht entsprechend § 56 Abs. 3 TKG dahingehend ein, dass sie die Medienversorgung bzw. die Telekommunikationsdienste, die ihnen im Rahmen des Mietvertrags erbracht werden, gegenüber dem Vermieter kündigen können. V...