• In all den Fällen, in denen die Kabelverteilanlage vor dem 1.12.2021 in Betrieb genommen wurde, sollten Vermieter rechtzeitig vor dem 1.7.2024 ein Meinungsbild ihrer Mieter einholen, ob und wie viele Mieter weiterhin Medienempfang über den Vermieter wünschen, sodass der Vermieter mit dem Kommunikationsdienstleister die Konditionen des Versorgungsvertrags abstimmen kann.
  • Sollte der Kommunikationsdienstleister mit einer weiteren Vertragsbindung zum Vermieter einverstanden sein, wovon in aller Regel auszugehen sein dürfte, schließt der Vermieter mit den bezugswilligen Mietern entsprechende Bezugsverträge. Bezüglich der Vertragsgestaltung sollte der Vermieter den Kommunikationsdienstleister um eine entsprechende Mustervorlage bitten, sodass er als Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste seinen Pflichten nach dem TKG nachkommen kann.
  • Im Vorfeld sollte der Netzbetreiber auch zur Bestätigung aufgefordert werden, dass das öffentliche Netz ein solches im Sinne des § 3 Nr. 33 TKG darstellt. Weiter ist der Betreiber zur freien Anbieterwahl zu verpflichten, da nur unter dieser Voraussetzung die Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts oder eine Modernisierungsmieterhöhung möglich ist.
  • Generell empfiehlt es sich auch mit dem Netzbetreiber abzuklären, inwieweit er mit einer Telekommunikationsversorgung auf Grundlage von direkt mit den Mietern abzuschließender Verträge bereit ist. Dies dürfte für den Vermieter angesichts seiner Pflichten nach dem TKG und dem Kündigungsrecht seiner Mieter bezüglich eines Bezugsvertrags zwischen Mieter und Vermieter die eleganteste Möglichkeit darstellen.

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