Überblick

Die Sammlung und Ableitung der Abwässer im Kanalnetz einer Gemeinde obliegt der Kommune als öffentliche Aufgabe, die sie im Rahmen schlicht-hoheitlicher Verwaltung wahrnimmt. Damit ist die Gemeinde für die Planung, Herstellung und Unterhaltung einer solchen Anlage verantwortlich.

Immer wieder kommt es vor, dass schadhafte oder für anfallende Regenmengen nicht ausreichend dimensionierte Rohrleitungssysteme der gemeindlichen Kanalisation Überschwemmungsschäden auf angrenzenden Hausgrundstücken verursachen und Keller unter Wasser setzen.

In derartigen Fällen stellt sich naturgemäß die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Gemeinde für derartige Schäden haftbar gemacht werden kann. Der BGH hat hierzu ins Einzelne gehende Grundsätze entwickelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche wegen Überschwemmungsschäden durch eine gemeindliche Kanalisation sind zum einen § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz und zum anderen die Amtshaftung der Gemeinde nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Außerdem kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine Haftung der Gemeinde aus enteignendem Eingriff in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht.

Schließlich kann sich nach der Rechtsprechung des BGH eine gemeindliche Haftung aus einer Verletzung des zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses ergeben, die auch eine Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zu begründen vermag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge