Das Wohnungseigentumsgesetz sieht keinen Kassenprüfer vor. Der Grund ist plausibel, da die Wohnungseigentümer einen Verwaltungsbeirat bestellen können. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sind die Wohnungseigentümer nach § 29 Abs. 1 WEG nicht mehr gezwungen, eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentümern zum Beirat zu bestellen. Sie können die Zahl der Beiräte vielmehr flexibel auf die Bedürfnisse ihrer konkreten Gemeinschaft ausrichten. So kann es sich anbieten, etwa in kleinen Gemeinschaften lediglich einen Wohnungseigentümer zum Beirat zu bestellen.

Dem Verwaltungsbeirat obliegt in erster Linie die Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung im Vorfeld der Beschlussfassung über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans und der Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung. Explizit zu einer Kassenprüfung ist der Verwaltungsbeirat nicht verpflichtet. Von seiner weiteren Pflicht zur Überwachung des Verwalters dürfte allerdings auch eine Kassenprüfung umfasst sein.

Ist also ein Verwaltungsbeirat bestellt, dürfte die Wahl eines gesonderten Verwaltungsbeirats wohl nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich sein.[1]

Ist andererseits ein Verwaltungsbeirat nicht bestellt, steht es den Eigentümern im Rahmen ihrer Entscheidungsautonomie frei, statt eines Verwaltungsbeirates – quasi als Minus – einen Kassenprüfer zu bestellen.[2]

Letztlich sind die Wohnungseigentümer jedenfalls nicht gehindert, durch Mehrheitsbeschluss einen Sonderausschuss für bestimmte einzelne Aufgaben einzurichten, sofern dadurch nicht den Wohnungseigentümern und dem Verwalter die ihnen nach dem Gesetz oder durch Vereinbarung zugewiesenen Befugnisse beschnitten werden.[3]

[1] Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 29 Rn. 59.
[2] AG Hannover, Beschluss v. 2.10.2007, 71 II 499/07, BeckRS 2009, 8310.

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