1 Leitsatz
Hat ein Mieter wegen eines subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs aus einer Elektroanlage über die Hausverwaltung den Einsatz eines Handwerkers ausgelöst, haftet er nicht für die daraus entstandenen Kosten, wenn der Wahrnehmung eine Fehlannahme zugrunde lag und der Handwerkereinsatz daher unnötig war.
2 Normenkette
BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242, 249, 280 Abs. 1
3 Das Problem
Ein Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er wider besseres Wissen einen angeblichen Mangel anzeigt und dadurch unnötige Kosten verursacht.
4 Die Entscheidung
In dem vom AG Köpenick entschiedenen Fall meldete der Mieter der Hausverwaltung Schmorgeruch in der Nähe des Sicherungskastens seiner Wohnung und bat um den Einsatz eines Elektrikers. Die von der Hausverwaltung beauftragte Firma nahm allerdings weder Schmorgeruch wahr, noch fand sie einen Fehler in der Elektroinstallation oder den Haushaltsgeräten. Die für den Diagnoseeinsatz entstandenen Kosten verlangte der Vermieter vom Mieter. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Mieter keine Pflichtverletzung begangen hatte. Eine solche resultiere weder aus dem Umstand, dass die Elektrofirma keinen Defekt am Sicherungskasten feststellen konnte, noch daraus, dass der Mieter einen Mangel wider besseres Wissen gemeldet hat. Gleiches galt für den Vorwurf, dass er nicht hinreichend geprüft habe, ob der Mangel aus seiner Verantwortungssphäre stammt. Zur Pflicht des Mieters gehört es nämlich gerade nicht, sich nur dann an den Vermieter zu wenden, wenn er positiv weiß, dass die Wohnung einen Mangel aufweist. Eine Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn der Mieter ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen stellt. Vorliegend hat der Mieter jedoch keine Mängelbeseitigung verlangt, sondern der Hausverwaltung lediglich mitgeteilt, dass er etwas Verschmortes gerochen habe und angeregt, den Sachverhalt zeitnah durch einen Elektriker überprüfen zu lassen. Die Meldung über den Schmorgeruch hat er auch nicht wider besseres Wissen gemacht, was die Ehefrau des Mieters als Zeugin glaubwürdig bekunden konnte.
5 Entscheidung
AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 29.8.2024, 14 C 284/23, GE 2024, 907