1 Leitsatz

Übernimmt ein Mieter die Koordination von Terminen mit Handwerkern zur Durchführung einer Reparatur und meldet er sich nach einem gescheiterten Termin trotz Zusage bei den Handwerkern nicht mehr, verhindert er mutwillig die Mängelbeseitigung und verwirkt dadurch sein Minderungsrecht.

2 Normenkette

§§ 536 Abs. 1, 536c, 242 BGB

3 Das Problem

Wird der Wohnwert durch einen Mangel der Mietsache erheblich beeinträchtigt, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Die Höhe der Mietminderung bestimmt sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Freiburg entschiedenen Fall hatten die Mieter in Absprache mit dem Vermieter die Beauftragung von Handwerkern zur Behebung von Mängeln übernommen. Der vereinbarte Termin zur Mangelbeseitigung fand allerdings nicht statt. Im Anschluss an den gescheiterten Termin hatten sich die Mieter entgegen ihrer Zusage, sich mit den Handwerkern zur Vereinbarung eines neuen Termins in Verbindung zu setzen, nicht mehr gemeldet.

Dazu hatte bereits die Vorinstanz festgestellt, dass dies einer Verhinderung der Mangelbeseitigung gleichkommt und sich die Mieter daher nicht auf eine Minderung berufen können. Nachdem gem. § 536c BGB bereits beim bloßen Unterlassen der Mangelanzeige an den Vermieter das Minderungsrecht entfällt, gilt dies erst recht, wenn der Mieter die Behebung des Mangels vereitelt. Dies wurde in der Berufungsinstanz vom LG Freiburg bestätigt mit der Begründung, dass sich ein Mieter, der unberechtigt die Mangelbeseitigung verhindert, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf keine Minderung berufen könne. Der Vermieter muss so gestellt werden, als wenn er den Mangel nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge hätte beseitigen können. Der Mieter dürfe es nicht in der Hand haben, durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Mangelsituation und damit die Minderung der Miete zu beeinflussen.

5 Entscheidung

LG Freiburg, Urteil v. 23.2.2022, 9 S 15/21

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