Nach einem Urteil des AG Homburg erstreckt sich die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auch nicht auf mitvermietete Kellerräume. Mangels einer besonderen Vereinbarung müssen lediglich in den Wohnräumen Schönheitsreparaturen ausgeführt werden, nicht dagegen in Kellerräumen. Der in einem Mietvertrag verwendete Terminus "Schönheitsreparaturen" bestimmt sich nach der Definition des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV. Danach sind Schönheitsreparaturen nur Arbeiten innerhalb der Wohnung. Eine Renovierungspflicht für Kellerräume käme allenfalls in Betracht, wenn der Mietvertrag insoweit eine klare Regelung enthalten würde. Dies war vorliegend nicht der Fall.

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