Bei Mängeln, die ihrer Art nach bereits jahrelang vorgelegen haben müssen, bringt der Mieter durch vorbehaltlose Nutzung in Kenntnis des Bauzustands zum Ausdruck, dass er den mangelhaften Zustand als "vertragsgemäß" akzeptiert.[1] In diesem Fall besteht auch keine Verpflichtung des Vermieters zur Leistung von Schadensersatz, wenn dem Mieter aufgrund des baulichen Zustands ein Schaden entsteht.[2]

 
Hinweis

Vertragstreue des Mieters

Ferner setzt das Zurückbehaltungsrecht eigene Vertragstreue des Mieters voraus[3] und kann vom Mieter nur dann mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, wenn er dessen Höhe (z. B. durch einen Kostenvoranschlag) beziffert hat.[4] Die Höhe ist mit dem 3-Fachen des Betrags der Mängelbeseitigungskosten anzusetzen.[5]

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter nicht mehr zur Zurückbehaltung der Miete berechtigt.[6]

 
Hinweis

Einrede des nicht erfüllten Vertrags

Die Mietminderung und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags haben zwar gemeinsam, dass der Mieter nur eine reduzierte Miete bezahlt. Im Gegensatz zur Mietminderung muss der Mieter bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrags jedoch den zurückbehaltenen Teil der Miete nach Beseitigung des Mangels in voller Höhe nachzahlen.

Behält der Mieter zunächst nur die Miete ein, ohne eine Zurückbehaltung deutlich zu machen, und beruft er sich erst später auf ein Zurückbehaltungsrecht, muss er vortragen und ggf. beweisen, dass er die nicht gezahlte Miete tatsächlich zurückgelegt hat und nicht nur zahlungsunfähig bzw. -unwillig war.[7]

[2] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.6.2001, 10 U 64/00, WuM 2001 S. 446, wonach keine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters wegen Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht besteht, wenn der Mieter auf einer bauordnungswidrigen Treppe zu Fall kommt, die er seit annähernd 2 Jahren mehrmals täglich benutzt, ohne irgendwelche Beanstandungen zu erheben.
[5] LG Saarbrücken, a. a. O.; a. A. LG München I, a. a. O.: nach den objektiven Umständen des Einzelfalls.

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