Leitsatz (amtlich)

1. Berichtigt der Notar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens in Notarkostensachen seine Kostenberechnung, existiert die ursprüngliche Kostenberechnung nicht mehr. Sie kann mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vor Gericht angegriffen werden.

2. Werden auch gegen die neue Fassung der Kostenberechnung Einwendungen erhoben, ist darüber das anhängige Verfahren fortzuführen, anderenfalls tritt Erledigung ein.

3. Zum Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.11.2021; Aktenzeichen 80 OH 49/21)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21. Dezember 2021 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. November 2021 abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung des Notars vom 14. Dezember 2000 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller die Hälfte zu tragen. Im Übrigen werden gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben und findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Gründe

I. In notarieller Verhandlung des Notars vom 27. November 2020, beurkundet zu dessen URNr. ..., beantragten der Antragsteller und sein zwischenzeitlich verstorbener Ehemann die Volljährigenadoption zweier ihrer Pflegekinder. Unter dem 14. Dezember 2020 erteilte er seine Kostenberechnung über 1.353, 49 EUR, wobei er einen Geschäftswert von 600.000 EUR zugrunde legte und aus einem Versehen heraus seinen Sozius als beurkundenden Notar benannte. Auf den bei dem Notar selbst gestellten Überprüfungsantrag und in dem vor dem Landgericht geführten gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen berichtigte der Antragsgegner nach Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts seine Kostenberechnung unter dem 15. Juli 2021 dahingehend, dass er nunmehr sich selbst als den beurkundenden Notar benannte und den Geschäftswert als 2 × 300.000 EUR (= 600.000 EUR) erläuterte.

Durch angegriffenen Beschluss vom 17. November 2021 hat das Landgericht den Überprüfungsantrag des Antragstellers "betreffend die Kostenberechnung des Antragsgegners .../2020 vom 14. Dezember 2020 in der berichtigten Fassung .../2021 vom 15. Juli 2021 über 1.353,49 EUR" zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13. Dezember 2021 ficht der Antragsteller den Beschluss in vollem Umfang an und rügt - von grundsätzlichen Erwägungen zur Volljährigenadoption von Pflegekindern abgesehen - allein den Umstand, dass die landgerichtliche Entscheidung sich auf die Kostenberechnung vom 14. Dezember 2020 statt auf die "nachgereichte Kostenberechnung vom 14. Juli 2021" [richtigerweise 15. Juli 2021] beziehe. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Verfügung vom 12. April 2022 ist dem Antragsteller aufgegeben worden, den Gegenstand seines Überprüfungsantrages zu überdenken, und darauf hingewiesen worden, dass ein unverändert gegen die ursprüngliche Fassung gerichteter Antrag unzulässig sei. Hierzu hat sich der Antragsteller nicht mehr verhalten.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. November 2021 ist statthaft nach § 129 GNotKG und sonst gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63, 64 FamFG zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet.

Die Beschwerde des Antragstellers ist insoweit begründet, als das Landgericht Berlin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung in der Fassung vom 15. Juli 2021 zurückgewiesen hat. In Ansehung dieser Neufassung der Kostenberechnung lag ein Überprüfungsantrag nicht vor mit der Folge, dass das Landgericht zu einer solchen Überprüfung nicht berechtigt war. Vielmehr hat der Antragsteller mit der Beschwerde ausdrücklich klargestellt, sich lediglich gegen die Kostenberechnung des Notars in der Fassung vom 14. Dezember 2020 zur Wehr setzen zu wollen.

Im Übrigen jedoch ist die Beschwerde nicht begründet. Mit dieser Klarstellung zum Überprüfungsumfang nämlich ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich ausdrücklich nur gegen die Notarkostenberechnung des Notars in der Fassung vom 14. Dezember 2020 richten soll, unzulässig, ihm fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse.

Der Notar hat seine Kostenberechnung vom 14. Dezember 2020 im Verlaufe des Verfahrens abgeändert und durch die Fassung vom 15. Juli 2021 ersetzt. Allgemein anerkannt ist ein Notar jederzeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als letzter Tatsacheninstanz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 20 W 270/12 -, Rn. 8, juris; Sikora in Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage, 2022, § 130 Rn. 14;; nach altem Recht bis zum Erlass der landgerichtlichen Entscheidung: vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 8 Wx 155/95 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. September 1980 - 15 W 226/79 -, Rn. 35, juris) berechtigt, auch während eines darüber schwebenden gerichtlichen Verfahrens na...

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