Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung einer GbR in OHG. Voraussetzungen einer Namensberichtigung im Grundbuch
Normenkette
GBO §§ 22, 47; GBV § 15; BGB § 705; HGB §§ 105-106
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 18.09.2007; Aktenzeichen 86 T 393 und 394/06, 86 T 335 und 336/07) |
LG Berlin (Beschluss vom 13.03.2007; Aktenzeichen 86 T 393 und 394/06, 86 T 335 und 336/07) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen Bl. 502N und 5137N) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden werden bei einem Wert von jeweils 420.000 EUR zurückgewiesen.
Der Wert für die landgerichtlichen Verfahren wird in Änderung der Beschlüsse vom 13.3.2007 und vom 18.9.2007 auf jeweils 420.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die durch Rechtsanwältin G. für den eingetragenen Eigentümer zu 2) (im Folgenden Beschwerdeführer) eingelegten weiteren Beschwerden sind gem. §§ 78-80 GBO zulässig. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Beschlüsse. Ergänzend weist er auf folgenden hin:
1. 1 W 203+220/07
a) In diesem Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des LG vom 13.3.2007 - 86 T 393, 394/06, mit der das LG die Zurückweisung des Antrags vom 4.4.2006 bestätigt hat. Mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer die Eintragung der A. X. anstelle des eingetragenen Eigentümers zu 1) Y. im Wege der Berichtigung gem. § 22 GBO begehrt. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die angestrebte Eintragung der A. X. "als Kommanditistin" ist unzulässig. Steht ein Recht einer OHG oder Kommanditgesellschaft zu, so findet § 47 GBO keine Anwendung, weil das Recht nicht für die Gesellschafter, sondern nach § 15 Abs. 1b GBV für die Personenhandelsgesellschaft unter ihrer Firma eingetragen wird (KGJ 39, 220; BayObLG Rpfleger 1981, 192; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Aufl., § 47 Rz. 10).
b) Die Eintragung der A. X. anstelle des eingetragenen Eigentümers zu 1) als - neue -Mitgesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Er macht ausdrücklich geltend, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe sich in eine OHG, nunmehr eine Kommanditgesellschaft, gewandelt.
c) Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 2.1.2008 zum Aktenzeichen 1 W 203+220/07 beantragt hat, "das Erlöschen der beiden Gesellschaften sowie das Ausscheiden des GbR-Partners Herrn Y." im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, ist dieser neue Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde geworden.
2. 1 W 38+39/08
a) Der Beschwerdeführer wendet sich hier gegen die Entscheidung des LG vom 18.9.2007 - 86 T 335+336/07, mit der dieses die Zurückweisung des Antrags vom 23.7.2006 bestätigt hat. Mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer begehrt, als Eigentümer der Grundstücke M.-Straße ... sowie N. straße ... die "X. & Y. OHG" einzutragen. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 2.1.2008 - zu 1 W 203+220/07 - beantragt hat, das Erlöschen "der beiden Gesellschaften" einzutragen, ist dieser neue Antrag im Verfahren der weiteren Beschwerde unbeachtlich.
b) Der Senat folgt dem LG darin, dass im Fall der Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine OHG keine Berichtigung i.S.d. § 22 GBO durch Änderung zur Bezeichnung eines anderen Rechtsinhabers vorzunehmen ist, sondern eine bloße Richtigstellung der Bezeichnung des bereits Eingetragenen. Denn wenn im Grundbuch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen sind, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an (BGH NJW 2006, 3716). Findet nun, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Formwechsel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft statt, so wird die Identität der Gesellschaft selbst dann gewahrt, wenn gleichzeitig ein neuer Gesellschafter eintritt (BayObLG 2002, 137 ff., OLGReport Schleswig 2005, 702 ff.; OLG Hamm, Rpfleger 2008, 161 für den Wechsel der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft). Dementsprechend wird die Eintragung in das Grundbuch kostenrechtlich als Richtigstellung, § 67 KostO, behandelt (BayObLG, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Da in allen Fällen der formwechselnden Umwandlung keine Grundbuchunrichtigkeit i.S.v. §§ 894 BGB, 22 GBO vorliegt, sind auch die strengen Nachweisformen nach §§ 22, 29 GBO nicht erforderlich. Vielmehr sind alle Beweismittel des FGG-Verfahrens zulässig (Hügel GBO, Gesellschaftsrecht Rz. 81 m.w.N.).
c) Den Nachweis dafür, dass sich die aus den eingetragenen Eigentümern zu 1) und 2) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Aufnahme eines voll kaufmännischen Unternehmens kraft Gesetzes (vgl. BGHZ 32, 307 ff.; KG HRR 1939 Nr. 1473) in eine OHG umgewandelt hat, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Hierzu reic...